Was Badbetreiber bei der Umsatzsteuer beachten müssen!

Urteil zu Eintrittsgeldern

Umsatzsteuer - Was Badbetreiber beachten müssen

Das Eintrittsgeld im Schwimmbad unterliegt üblicherweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der Bundesfinanzhof hat jetzt dem Finanzamt recht gegeben, dass von einem Thermalbad den Regelsteuersatz erhoben hat.

Drohen für Bäder ohne echte Sportbecken jetzt Steuernachzahlungen und müssen die Eintrittspreise erhöht werden?

In diesem Beitrag erläutern wir, worüber das Gericht eigentlich entschieden und welche Konsequenzen das jüngste Urteil für die Branche hat.

Urteil zu Eintrittsgeldern fürs Schwimmbad

Was Kommunen bei der Umsatzsteuer beachten müssen

Das deutsche Umsatzsteuerrecht gilt als das komplizierteste der Welt. Das merken auch Städte und Kommunen, wenn sie unternehmerisch tätig werden. Im November 2021 hat sich der BFH mit der EU-konformen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG auseinandergesetzt und für viel Aufregung unter den Schwimmbadbetreibern gesorgt.
 
Worüber das Gericht eigentlich entschieden und welche Konsequenzen das jüngste Urteil für die Branche hat.

Eintrittsgelder im Schwimmbad — welcher Steuersatz gilt?

 

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG profitieren die Anbieter von Leistungen, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern oder der Verabreichung von Heilbädern verbunden sind, vom ermäßigten USt-Satz von 7 Prozent. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe vorgesehen ist.

Die Gäste erwarten heute aber deutlich mehr, als nur ein Schwimmbecken mit kaltem Chlorwasser. Zu einem modernen Freizeitbad gehören deshalb regelmäßig eine Saunalandschaft, Sonnenbänke, Whirlpools, temperierte Solebecken und ein Fitnessbereich.

 
Für Saunaleistungen gilt seit 2015 der Regelsteuersatz von 19 Prozent, für die entgeltliche Nutzung von Solarien und Trainingsgeräten war dies von jeher der Fall. Die meisten Bäderbetreiber, egal ob privat oder kommunal, erbringen also sogenannte Mischleistungen, auf die unterschiedliche Umsatzsteuersätze Anwendung finden.
Umsatzsteuer - Steuer auf einahmen im Schwimmbad
Umsatzsteuer - Was ändert der BFH-Beschluss?

Umsatzsteuer in Schwimmbädern — was ändert der jüngste BFH-Beschluss?

Welcher Steuersatz im Einzelfall zum Zug kommen muss ist dabei ein ständiger Streitpunkt zwischen den Bäderbetreibern und ihren Finanzämtern. Auch der jüngste Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. August 2021 (Akz. XI B 29/21) ist das Ergebnis eines Streits infolge einer umsatzsteuerlichen Außenprüfung. Konkret ging es dabei um folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt eine Therme und bot ihren Gästen im Streitjahr 2015 in einer „Badewelt“ und einer „Saunawelt“ verschiedene Bade-, Sauna-, Wellness-, Erlebnis- und Therapieleistungen an. Dabei wurde Solewasser aus einer lokalen heilklimatischen Quelle eingesetzt. Die durchschnittliche Wassertemperatur in den Becken betrug zwischen 31 und 37 Grad Celsius.

Für diese Leistungen wurde ein nach Zeitabschnitten bemessenes Eintrittsgelt verlangt. Während dieser Zeitspanne durften die Besucher alle Angebote nach eigenem Ermessen nutzen. Segmentspezifische Eintrittsgelder gab es 2015 noch nicht.

Da sich im Jahr 2015 der Umsatzsteuersatz für Saunaleistungen ab dem 01. Juli geändert hatte, ging die Therme so vor, dass sie bis 30.06.2015 den ermäßigten Steuersatz auf das Eintrittsgeld anwendete. Ab Juli unterschied sie dann fiktiv zwischen dem „Eintrittsgeld für Badeleistungen“ zu 7 Prozent und dem „Eintrittsgeld für Wellnessleistungen“ zu 19 Prozent; der einheitliche Ticketpreis als Bemessungsgrundlage wurde im Verhältnis 70 zu 30 aufgeteilt.

Das zuständige Finanzamt kam nach Durchführung einer Außenprüfung aber zu der Überzeugung, dass das Thermalbad eine einheitliche, ab Juli 2015 mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistung erbracht hat. Dieser Auffassung hat sich der BFH letztlich angeschlossen. Maßgeblich dafür war die unionsrechtskonforme Auslegung des Schwimmbad-Begriffs.

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. August 2021 (Akz. XI B 29/21) ist das Ergebnis eines Streits infolge einer umsatzsteuerlichen Außenprüfung

Schwimmen die Gäste schon oder planschen sie noch?

Steuerbegünstig sind nach Meinung des BFH nur Bäder, die zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sind. Bei der Abgrenzung zwischen einem Spaß- oder Erholungsbad und einer Sportanlage orientiert sich das Gericht an Kriterien, die der EuGH bereits 2013 entwickelt hatte (EuGH, Urteil vom 21.02.2013 – C-18/12 (Město Žamberk), Rz. 34).

Kennzeichnend für ein Sportbad sind demnach insbesondere folgende Merkmale:

  • Unterteilung in Schwimmbahnen
  • Vorhandensein von Startblöcken
  • für Wassersport angemessene Größe und Tiefe der Becken


Die Becken müssen vorwiegend zum Sportschwimmen oder für andere Wassersportarten wie Wasserball, Turmspringen und Tauchen dienen. Sportangebote ohne Bezug zum Wasser, wie Ping-Pong-Platten, Fußball- oder Beachvolleyballfelder, sind unschädlich und gefährden den Charakter einer Anlage als steuerbegünstigtes Schwimmbads nicht.

Auch Freibäder oder Naturbäder an Seen oder Flüssen können Schwimmbäder sein, sofern dort überwiegend Sport getrieben wird.

Im strittigen Fall diente die Therme aber aus Sicht der Gäste und dem Selbstverständnis der Betreiber in erster Linie zur Erholung und Entspannung sowie für niederschwellige heiltherapeutische Zwecke. Die Möglichkeit zum Sportschwimmen bestand zwar, war aber für die Besucher allenfalls von nachrangiger Bedeutung.

Aus diesem Grund war die Einrichtung nach Ansicht des BFH kein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, so dass es auf die Klärung der Frage, ob eine einheitliche oder zwei getrennte Leistungen vorlagen, gar nicht mehr ankam , da auch für Spaß- und Freizeitbäder der Regelsteuersatz greift.

Umsatzsteuer Beschluss - Seperate Eintrittsgelder & Kombi Tickets

Wie wird der richtige Umsatzsteuersatz nun ermittelt?

Bäderbetreiber müssen sich als erstes die Frage stellen, ob sie, zumindest auch, eine Sportanlage oder nur eine Freizeiteinrichtung unterhalten. Für die Abgrenzung kommt es, wie vorstehend erläutert, neben objektiven Ausstattungsmerkmalen auch auf die Intention der Gäste und die Außendarstellung der Einrichtung an.

Wenn die Gäste zuvörderst im warmen Wasser planschen, spielen und entspannen kommt eine Umsatzsteuerermäßigung leider nicht in Betracht. Dann muss allerdings auch nicht mehr zwischen Bade- und sonstigen Freizeitleistungen unterschieden werden, da ohnehin der Regelsteuersatz von 19 Prozent zur Anwendung kommt.

Sportbäder mit Wellnessbereich
Sofern sich ein Bad als Sportanlage qualifiziert und zusätzlich Wellnessleistungen anbietet, ändert sich durch das jüngste Urteil des BFH nichts.

Für die Ermittlung der Umsatzsteuer gelten dann nach wie vor die Regeln, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2019 dargelegt hat.

Fall 1: Separate Eintrittsgelder

Verkauft eine Betreiberin für das Sportbad und die Wellnessbereiche separate Tickets, ist das umsatzsteuerlich der einfachste Fall. Für den Eintritt in das Bad werden dann 7 Prozent Mehrwertsteuer erhoben, auf die Wellness-Tickets werden 19 Prozent fällig.

Fall 2: Kombi-Tickets

Eine Betreiberin verkauft neben Einzelkarten (5 Euro Schwimmen / 10 Euro Sauna) auch Kombitickets für 12 Euro, die den Zugang zum Sportbad und den Wellnessbereich erlauben. Hier liegen nach Überzeugung der Steuerbehörden zwei selbständige Leistungen vor, für die lediglich ein Einheitsentgelt erhoben wird.

Das Einheitsentgelt ist dann umsatzsteuerlich im Verhältnis der Einzelverkaufspreise zueinander aufzuteilen. Ein Drittel des Kombipreises, also 4 Euro, entfallen auf das Schwimmbad und werden mit 7 Prozent, die restlichen 8 Euro mit 19 Prozent besteuert.

Die beschriebene Aufteilung im Verhältnis der Einzelentgelte zueinander gilt auch dann, wenn zwar kein Kombiticket angeboten, der Zugang zum Wellnessbereich aber durch ein Aufgeld auf das Ticket für das Schwimmbad ermöglicht wird.

In dem oben erwähnten BMF-Schreiben werden alle in der Praxis gängigen Preismodelle an Beispielen erläutert. Darüber hinaus werden auch die Abgrenzungsmerkmale für ein Schwimmbad im umsatzsteuerlichen Sinn ausführlich dargestellt.

Jede Bäderbetreiberin sollte prüfen, ob ihre Methoden der Umsatzsteuerermittlung damit in Einklang stehen. Andernfalls drohen beträchtliche Nachzahlungen.

Umsatzsteuer Schwimmbad, Sauna, Therme & Spa...!

Falscher Steuersatz — was dann?

Die Einhaltung der Umsatzsteuer Vorschriften werden bei der steuerlichen Außenprüfung regelmäßig kontrolliert. Gelegentlich kommt es auch zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.

Das Finanzamt kann dabei alle Steuerjahre validieren, für die die Steuerbescheide nur unter Vorbehalt ergangen sind und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anmeldung eingereicht wurde (§ 170 Abs. 2 AO).

Werden Fehler bei der Ermittlung der Steuersätze oder der Steueraufteilung festgestellt, ist die Finanzbehörde von Amts wegen zur Korrektur verpflichtet. Das gilt gemäß § 199 AO auch für Fehler zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Etwaige Steuernachzahlungen oder Erstattungen sind grundsätzlich zu verzinsen.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht den bis dato geltenden Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für verfassungswidrig erklärt. Die Verzinsung ist deshalb derzeit ausgesetzt. Sobald der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung getroffen hat sind die Zinsen aber nachzuzahlen.

Darüber hinaus können bei besonders groben Verstößen auch Bußgelder oder Strafen verhängt werden. Strafverfahren richten sich dabei meist gegen die Geschäftsführer.

Jede Bäderbetreiberin sollte deshalb schon aus eigennützigen Gründen regelmäßig prüfen, ob ihr Umsatzsteuerkonzept im Ernstfall gerichtstauglich ist.

Zum Thema Umsatzsteuer in Schwimmbädern berichtete Thomas Lachera am 2. Januar auf Kommunal.de! Er ist Steuerberater und Gesellschafter der Kanzlei Broll, Schmitt, Kaufmann und Partner in Ludwigsburg.

Die Informationen in unserem Internet-Angebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.

Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden!


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Über Maurice Hobert 70 Artikel
Maurice ist Blogger bei BAEDER.TV. Er ist WordPress-Fan, PHP und SEO-Experte mit 15 Jahren Erfahrung. Bei SEO setzt er nicht auf Hörensagen, sondern führt ständig eigene Tests, Recherchen und Case Studys durch, um herauszufinden, wie Google tickt (Nerd-Alarm!). Sein Steckenpferd ist die Keyword-Recherche! Zu der er seine Projekte auch auf GitHub teilt.

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