Drohen Schwimmbädern jetzt Rückforderungen vom Finanzamt?

Achtung bei Vorsteuerabzug

Drohen Schwimmbädern jetzt Rückforderungen vom Finanzamt

Schwimmbäder sind fast immer ein Minusgeschäft – ein Urteil zur steuerlichen Betrachtung macht den Betrieb nun noch schwieriger – das Urteil und die Folgen!

Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung veröffentlicht, die für viele Kommunen wichtig sein könnte. Nach dem Urteil hat die Gemeinde ihr Schwimmbad zunächst für nur 1 Euro einem Betreiber verpachtet.

Die Stadt will Renovierungskosten vorsteuern, vergeblich. Aufgrund dieses Urteils müssen einige Kommunen möglicherweise Steuerrückerstattungen von ihren Finanzämtern befürchten. Mit dem anhängigen Rechtsmittel schwinden die Erfolgsaussichten.

Anforderungen an eine entgeltliche Nutzungsüberlassung

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 22. Juni 2022, XI R 35/19

Vorwort zur Entscheidung:

  • NV: Bei einem jährlichen Pachtentgelt von 1 € und erheblichen Aufwendungen auf den Pachtgegenstand tritt die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst ist. Der „Verpächter“ ist dann aus Eingangsleistungen für den so überlassenen Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
  • NV: Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Vertragsparteien später das Pachtentgelt auf 10.000 € erhöhen, aber diese Pachterhöhung zugleich durch eine Zuschusserhöhung ausgleichen.
  • Quelle: BFH – Bundesfinanzhof

Reagieren jetzt Finanzämter auf die Entscheidung vom BFH?

Die Finanzämter werden vermutlich aufgrund eines vom Bundesfinanzhof bestätigten Urteils des niedersächsischen Finanzgerichtes von vielen Kommunen unrechtmäßig abgesetzte Vorsteuern zurückfordern.

Der Grund für diese Annahme:

Wenn die Kommunen ihre dauerhaft defizitären Bäder an einen externen Betreiber abgeben, setzen die Gemeinden die damit entstandenen Kosten oft als Vorsteuer ab. Sie sahen sich deswegen bisher im Recht. Ihrer Sichtweise nach waren sie mit der Verpachtung wirtschaftlich tätig.

Dissonanz zwischen Auslagen und Einnahmen

Doch das niedersächsische Finanzgericht entschied anders. Das Gericht bezweifelte nämlich, dass die Gemeinde überhaupt wirtschaftlich tätig sei. Wenn sie einerseits einen auffallend niedrigen bzw. symbolische Pachtzins einsetze und dem Pächter andererseits alljährlich hohe Betriebskostenzuschüsse zahle, bestehe eine Dissonanz zwischen den Auslagen und den Einnahmen.

Wenn die Gemeinde nicht einmal über die Eintrittspreise der Bäder mitbestimmt, überlässt sie dem Pächter deren Festsetzung. Sie mischt sich also nicht erkennbar in den wirtschaftlichen Betrieb der verpachteten Bäder ein.

Finanzamt Schwimmbad - Pachtvertrag
Nutzungsüberlassung im Schwimmbad | Symbolischer Pachtzins ist gängige Praxis

Keine wirtschaftliche Tätigkeit

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Pachtzinsen nicht nur einen symbolischen Euro betragen, wie in diesem Fall. Solange der an den Pächter vertragsmäßig gezahlte Betriebskostenzuschuss den Pachtzins bei Weitem übertrifft und der Pächter freie Hand bei der Gestaltung der Eintrittspreis für die gepachteten Schwimmbäder hat, sieht das niedersächsische Finanzgericht keine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde als gegeben an.

Einigen Betreibern der Bäder drohen jetzt Rückforderungen vom Finanzamt. Dafür hat dieser vor dem niedersächsischen Finanzgericht verhandelte und beim Bundesfinanzhof in Revision gegangene Fall gesorgt.

Der Bundesfinanzhof musste sich mit dem Revisionsantrag der Klägerin befassen. Sein Beschluss bestätigt die Sichtweise des Finanzgerichts vollumfänglich. Es steht zu vermuten, dass es auch in anderen Kommunen eine ähnliche Sachlage geben könnte.

Symbolischer Pachtzins ist gängige Praxis

Denn die Verpachtung defizitärer Schwimmbäder an einen Betreiber zu einem symbolischen oder geringen Pachtzins ist gängige Praxis. Inwieweit die mit einem Pächter abgeschlossenen Betriebspachtverträge zu ähnlichen Konstellationen beim Vorsteuerabzug geführt haben, wird jetzt zum Gegenstand weiterer Ermittlungen der Finanzbehörden werden.

Vorsteuerabzüge dürfen bei der Verpachtung defizitärer Schwimmbäder nämlich nur unter gewissen Bedingungen vorgenommen werden. Wenn der Betriebskostenzuschuss das Verpachtungsentgelt bei weitem übersteigt, ist aus Sicht des Gerichts ein Missverhältnis zwischen beiden Posten gegeben.

Finanzamt - Vertrag Nutzungsüberlassung Schwimmbad
Sichtweise des Finanzgerichts | Dissonanz zwischen Auslagen und Einnahmen

Schwimmbäder | Was war in diesem Fall passiert?

Der Fall, um den es hier ging, könnte durchaus eine Lawine von finanziellen Nachforderungen seitens der Finanzämter auslösen. Der konkrete Sachverhalt: Eine Gemeinde verpachtete ihr öffentliches Schwimmbad, das auf einem gemeindeeigenen Grundstück stand. Ein vollkommen übliches Prozedere.

Der Pächter – in diesem Fall ein Betreiber- und Fördererverein – sollte zunächst nur einen symbolischen Euro Pacht dafür zahlen. Strittig war, ob die Verpachtung des Schwimmbades in diesem Fall als entgeltliche oder als unentgeltliche Tätigkeit angesehen werden musste.

Auch wenn der Betrieb eines Schwimmbades für den Pächter selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, kann die Gemeinde dafür aus Sicht des niedersächsische Finanzgerichts keine Vorsteuerabzüge geltend machen. Sie selbst ist nämlich aus Sicht der Richter nicht erkennbar wirtschaftlich tätig gewesen. Sie hat keine für das Gericht erkennbare Leistung gegen ein angemessenes Entgelt erbracht.

Verein als Betreiber des Schwimmbades fördern

Der Betriebspachtvertrag sah vor, dass die Gemeinde – die in diesem Fall zugleich als Klägerin auftrat – einen Zuschuss von 75.000 Euro jährlich an den Pächter des Schwimmbades zahlen sollte. Zweck dieser Vereinbarung war es, den Verein als Betreiber des Schwimmbades zu fördern. Der Betrieb des Schwimmbades liege im öffentlichen Interesse.

Der Betriebskostenzuschuss sollte jedoch nicht den Gegenwert einer wirtschaftlichen Leistung darstellen, die umsatzsteuerbare Konsequenzen hätte. Dem Betreiber wurde im Betriebspachtvertrag beispielsweise nicht vorgeschrieben, wie hoch die Eintrittspreise für das von ihm betriebene Schwimmbad sein sollten. Die Gemeinde mischte sich also nicht weiter in den Betrieb des gemeindeeigenen Schwimmbads ein.

Finanzamt - Betriebskostenzuschuss Schwimmbad
Gemeindevertreter wurden entsand um mit dem Finanzamt zu verhandeln

2015 plante die Gemeinde, dass in die Jahre gekommene Schwimmbad zu sanieren. Sie entsandte daher einige Gemeindevertreter, die mit dem zuständigen Finanzamt verhandelten. Es ging bei den Verhandlungen mit dem Finanzamt darum, die mit der geplanten Sanierung entstehenden Aufwendungen beim Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.

Das Finanzamt vertrat jedoch eine andere Sichtweise. Sie sah die Verpachtung des Schwimmbades wegen der geringen – und daher als symbolisch zu wertenden – Pachtsumme von einem Euro als unentgeltlich an. Daran änderte aus Sicht des Finanzamts auch der hohe jährliche Betriebskostenzuschuss nichts.

Finanzamt lehnt Antrag zum Vorsteuerabzug im Schwimmbad ab

Die Gemeinde könne deswegen nicht in Rechnung stellen, dass sie in dieser Angelegenheit wirtschaftlich tätig gewesen sei. Ein Vorsteuerabzug sei daher nicht rechtens. Die Gemeinde versuchte nun, die Auffassung des Finanzamts durch einen abgeänderten Betriebspachtvertrag mit dem Betreiberverein zu umgehen.

In dem neuen Betriebspachtvertrag wurde mit dem Schwimmbad-Betreiber ein neuer Pachtzins von 10.000 Euro plus einer Umsatzsteuer von 1.900 Euro jährlich vereinbart. In einer gesonderten Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin jedoch, jährlich einen höheren Zuschuss von 90.000 Euro an den Verein als Betreiber des Schwimmbades zu bezahlen.

Dessen Weiterbetrieb sah die Gemeinde trotz der Defizite als von öffentlichem Interesse an. Doch auch hier überstieg der vereinbarte Betriebskostenzuschuss deutlich die Summe, die als Pachtzins zu zahlen war. Die Sache ging schließlich wegen strittiger Auffassungen bezüglich der Vorsteuer zur Klärung des Sachverhalts vor das niedersächsische Finanzgericht.

Und sie endete nicht gut für die bestreffende Gemeinde. Denn der Pachtzins ist zwar durch die Vertragsänderung nicht mehr als rein symbolischer Pachtzins anzusehen. Bestehen bleiben aber das Missverhältnis zwischen Nutzungsgebühr und Betriebskostenzuschuss. Zudem ist die Erhöhung beider eine durchsichtige Aktion, die ein Glaubwürdigkeitsproblem nach sich zieht.

Denn offensichtlich hat sich am Grundproblem – dem Mangel an wirtschaftlicher Tätigkeit seitens der Kommune – nichts geändert. Das Ergebnis der BFH-Revision lässt darauf schließen, dass Nutzungsüberlassungen künftig strenger angesehen werden.

Finanzamt - Schwimmbad, Pachtvertrag, Förderverein
Diese Sichtweise wird durch ein älteres Urteil 15.12.2016 (V R 44/15) des Bundesfinanzhofs bestätigt

Die Sichtweise des Finanzgerichts

Bei Schwimmbädern, die mit einem ungewöhnlich geringen und daher als symbolisch anzusehenden Pachtentgelt an den Pächter übergeben werden und im Jahresverlauf zu erheblichen Aufwendungen führen, rücke die Entgeltverpflichtung in den Hintergrund.

Wirtschaftlich relevante Zusammenhänge zwischen der Nutzungsüberlassung und dem Pachtentgelt seien dadurch nicht mehr gegeben. Diese Sichtweise könne auch nicht dadurch verändert werden, dass die beiden Vertragsparteien nach erfolglosen Gesprächen mit dem zuständigen Finanzamt das Pachtentgelt erhöht haben. Tatsächlich ist die auch hier zu beklagende Asymmetrie zwischen finanziellen Leistungen und angemessenen Gegenleistungen schon Gegenstand diverser Gerichtsverfahren gewesen.

In einer separaten Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Pächter wurde nämlich zeitgleich eine deutliche Erhöhung des Betriebskostenzuschusses vereinbart. Wirtschaftlich habe sich dadurch nichts geändert, so das Gericht. Zudem stehen beide Vereinbarungen ganz offensichtlich in direktem Zusammenhang.

Sie sind weiterhin aufeinander zu beziehen und nicht als separate Vertragsvereinbarungen zu betrachten, so die Richter. Zudem kannte die Klägerin die rechtlichen Probleme, die es beim angestrebten Vorsteueranzug gab. Die Neugestaltung des Pachtvertrages habe an der eigentlichen Problematik nichts Wesentliches geändert.

Bundesfinanzhof bestätigt die Sichtweise

Diese Sichtweise wird durch ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt. Denn schon mit seinem Urteil vom 15.12.2016 (V R 44/15) hatte der BFH entschieden: Die öffentliche Hand ist nicht unternehmerisch tätig, wenn zwischen den Einnahmen und den Betriebskosten eine erhebliche „Asymmetrie“ entstehe.

Die Kommunen werden sich zukünftig besser überlegen müssen, wie sie Bäder, die sich im kommunalen Haushalt durch Dauerdefizite unliebsam in Erinnerung bringen, verpachten können.

Der aktuelle Beschluss des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 2022 führt jedenfalls dazu, dass die kommunalen Schwimmbäder stärker in den Fokus der Finanzämter rücken werden. Mit Nachforderungen oder Rückzahlungen ist zu rechnen.

Die öffentliche Hand wird zukünftig noch mehr überlegen müssen, wie sie Sachverhalte bei Verpachtung dauerdefizitärer Einrichtungen gestaltet.

 

Besonderheiten des Einzelfalles

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Soweit wir über Fälle, insbesondere Gerichtsentscheidungen berichten, darf aus deren Ergebnissen nicht auf einen notwendigerweise ähnlichen Ausgang in anderen Fällen geschlossen werden!

 


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Über Maurice Hobert 77 Artikel
Maurice ist Blogger bei BAEDER.TV. Er ist WordPress-Fan, PHP und SEO-Experte mit 15 Jahren Erfahrung. Bei SEO setzt er nicht auf Hörensagen, sondern führt ständig eigene Tests, Recherchen und Case Studys durch, um herauszufinden, wie Google tickt (Nerd-Alarm!). Sein Steckenpferd ist die Keyword-Recherche! Zu der er seine Projekte auch auf GitHub teilt.

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